Marktrechte

von Markt Geisenhausen | 

Altbayern ist geprägt von so genannten Hofmarksdörfern. Ein adeliger Schlossherr gebot über die Bewohner eines Dorfes; als Beispiel seien Aham, Gerzen oder Haarbach genannt. Die Verleihung von Marktrechten dagegen bedeutete, dass im Ort Jahrmärkte und Wochenmärkte abgehalten werden durften. Ferner hatten die Bürger im Unterschied zu den Dorfbewohnern das Recht, sich selbst zu verwalten; das heißt, die Bürger wählten einen Inneren Rat (je vier Mitglieder). Aus dem Inneren Rat wurde dann der Marktkammerer (= Bürgermeister) gewählt. Er gab sein Amt nach einem Jahr an ein anderes Mitglied des Inneren Rates weiter. Wer in den Markt aufgenommen wurde, war nicht mehr leibeigen; somit waren die Geisenhausener freie Bürger.

Zu den Marktrechten gehörte in erster Linie die Abhaltung zweier Jahrmärkte, am Sankt Ulrichstag (4. Juli) und am Sonntag nach Sankt Michael (29. September); ferner die Rechtsprechung, die Gewerbeaufsicht und die jährliche Verpachtung von Gemeindegrundstücken. Bei der Gewerbeaufsicht wurde z.B. die Qualität von Fleisch, Brot und Bier geprüft und die Preise festgesetzt. Maße und Gewichte mussten ebenfalls kontrolliert werden. Auch für die Armen des Ortes waren die Bürger selbst zuständig. Übergeordnete Behörde war die Regierung in Landshut mit dem Vicedom (Stellvertreter des Herzogs, Regierungspräsident) oder später dem Rentmeister an der Spitze. Der Herzog (später Kurfürst und König) fungierte als oberster Landesherr. Gemeinsam mit dem Ortspfarrer wurden jährlich die Kirchenrechnungen aufgestellt. so konnten sich in den selbstverwalteten Gemeinwesen Handwerker und Händler niederlassen und zu ihrem eigenen und zum Wohl des Ortes Geschäfte betreiben

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