Meldewesen

Anmeldung

Wer eine Wohnung in Geisenhausen bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anmelden.  Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Für die Anmeldung besteht seit 01.11.2015 die Verpflichtung eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen,  in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt. Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie beispielsweise Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein, sowie der Hauptmieter, der untervermietet.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Vordrucke einer Wohnungsgeberbestätigung gibt es ab sofort beim Einwohnermeldeamt oder zum Ausdrucken hier auf der Internetseite des Marktes Geisenhausen unter Formulare/Downloads (klick hier)
Allein die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus; er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbescheinigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält.

Notwendige Unterlagen

Die Anmeldung sollte persönlich (mit Pass oder Personalausweis ggf. Heiratsurkunde) erledigt werden.

Entstehende Kosten - Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Ummeldung

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie sich im Einwohnermeldeamt innerhalb von 2 Wochen ummelden. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis und eine ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung  mit.

Abmeldung

Bei einem Wegzug aus der Gemeinde ist die Abmeldepflicht abgeschafft worden, wenn im Inland eine neue Wohnung bezogen wird. Die Wohnsitzabmeldung wird nach Anmeldung des neuen Wohnsitzes im Rückmeldeverfahren erledigt; der Bürger muss sich also nur noch am neuen Wohnort anmelden.

Die Vorschrift, wonach Personen, die aus einer Wohnung ausziehen, sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden haben, ist nur noch in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, also wenn der Wegzug ins Ausland erfolgt oder ein Nebenwohnsitz aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Für die Abmeldung ins Ausland ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.

Nebenwohnungen können nur noch bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abgemeldet werden.
Wohnungsgeberbestätigung

Meldeauskünfte

Auskünfte aus dem Melderegister können schriftlich oder persönlich beantragt werden und sind kostenpflichtig. Meldeauskünfte können nicht telefonisch erteilt werden.

Entstehende Kosten

10,00 € je Meldeauskunft





zurück   zurück

Drucken