Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers

Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit

Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) (mehr dazu siehe unter "Verwandte Themen" - "Reisgebewerbe; Erlaubnis").

Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch reisegewerbekartenfrei (§ 55a Gewerbeordnung - GewO). Von diesen Tätigkeiten unterliegen aber stattdessen einige der Anzeigepflicht bei der Gemeinde (§ 55c GewO), sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist (§ 14 GewO). Dies sind:

  • das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aussuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat (§ 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO),
  • der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO),
  • das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO).

Sie haben insofern eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Voraussetzungen

Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Fristen

Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.

Kosten

12,50 bis 50 Euro gem. Kostenverzeichnis (5.III.5/27) zum Kostengesetz

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • ( Verwaltungsgerichtliche Klage )

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Stand: 23.07.2020

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
 

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