Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie umfasst als Pflichtversicherung (für Selbstständige teils auf Antrag) oder als Freiwillige Versicherung nahezu alle Erwerbstätigen. Wegen der Rentenversicherung für Landwirte siehe Alterssicherung der Landwirte, für Handwerker Handwerkerversicherung, für in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigte Knappschaftsversicherung, für bestimmte behinderte Menschen Behinderte Menschen, soziale Sicherung für
Die Rentenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Bundeszuschüsse finanziert.
Im Wesentlichen sind versichert:
- Gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer sowie Auszubildende oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte;
- Hausgewerbetreibende (Heimarbeiter, Hilfen für), Entwicklungshelfer sowie Personen, die Wehrdienst oder ein Freiwilliges soziales Jahr oder ein Freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten;
- bestimmte Selbstständige (Selbstständige, soziale Sicherung für), z. B. Lehrer, Erzieher und in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege Tätige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind;
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (Berufsförderung für behinderte Menschen);
- Personen in der Zeit, für die sie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen;
- Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind;
- Personen, die einen Pflegebedürftigen, der Anspruch auf Leistungen der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig mindestens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen;
- selbstständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung).
Bei geringfügiger Beschäftigung und für bestimmte Personengruppen kann Versicherungsfreiheit gegeben sein. Wer nicht pflichtversichert ist, kann sich für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig versichern Freiwillige Versicherung.
Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt: Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (Kuren, Behindertensport, Berufsförderung) einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (z. B. Übergangsgeld, Reise- und Transportkosten, Haushaltshilfe), Renten an Versicherte und an Hinterbliebene (Rentenberechnung), Rentenabfindung (Abfindung) und Beitragserstattungen, Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (Rentnerkrankenversicherung)
§ 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch I; Sozialgesetzbuch VI; § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz
Gesetzliche Rentenversicherungsträger (für Auskunft, Beratung, Entgegennahme von Anträgen und Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen); Versicherungsämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Gemeindeverwaltungen; Versichertenberater (für Auskunft, Beratung und Entgegennahme von Anträgen)
www.deutsche-rentenversicherung.de