Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.
Die Beförderung einer Leiche (Überführung) innerhalb des Sterbeortes und Gemeindegebietes oder innerhalb des Bundesgebiets erfordert grundsätzlich keine besondere Erlaubnis. Leichentransporte vom Sterbeort bzw. Sterbehaus in das Leichenhaus des Bestattungsfriedhofes oder das Krematorium sind so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Leichen dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Leichenwagen befördert werden, also mit Fahrzeugen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auch die Beförderung in einem anderen Fahrzeug zulassen sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig.
Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und keine Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen. Die Todesbescheinigung ist bei einer Überführung innerhalb Bayerns in jedem Fall mitzuführen. Bei einer Überführung zum Zweck der Feuerbestattung ist außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle mitzuführen, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind.
Die Mitführung eines Leichenpasses statt der Todesbescheinigung ist notwendig, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt (siehe "Leichenpass; Beantragung der Ausstellung" unter "Verwandte Themen"). Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer zu beachten.
Mit der Beförderung der Leiche aus dem Ausland nach Deutschland hat der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den geltenden Vorschriften des Herkunftslandes ausgestellt ist. Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen.