Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 1 bis 4 b, 6 und 10 BauGB.
Bestandteil des Bauleitplanverfahrens ist die Umweltprüfung, die für die Belange des Umweltschutzes durchgeführt wird. Diese umfasst die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und deren Beschreibung und Bewertung in einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans.
Das Verfahren wird regelmäßig durch einen Aufstellungsbeschluss des zuständigen gemeindlichen Gremiums, also etwa des Gemeinderats, eingeleitet. Auf der Grundlage eines Vorentwurfs findet im Regelfall eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt, in der die Bürger u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sind. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Neben der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit führt die Gemeinde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Diese dient auch dazu, der Gemeinde Informationen über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu liefern. Nach der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erfolgt ggf. eine Überarbeitung des Bauleitplanentwurfs.
Im Anschluss wird der Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung sowie den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für eine Dauer von 30 Tagen - "Februar-Klausel") öffentlich ausgelegt. Auslegungsort ist meist das Rathaus oder das Büro der Bauverwaltung der Gemeinde. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vor deren Beginn ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zur Auslegung und die auszulegenden Unterlagen sind darüber hinaus sowohl in das Internet einzustellen als auch über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen (§ 4a Abs. 4 S. 1 BauGB); für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es dabei aber lediglich entscheidend, ob die Einstellung in das Internet erfolgte; wenn hingegen lediglich die Publikation in einem zentralen Internetportal des Landes unterblieb, ist ein solcher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 e) BauGB unbeachtlich.
Neben der öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und seiner Begründung ein. Diese Fachstellen haben ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch im Wege elektronischer Kommunikation mittels des Internet erfolgen.
Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Gemeinde die Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange. In diesem Verfahrensschritt wägt die Gemeinde die betroffenen Belange untereinander und gegeneinander ab und entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese gegebenenfalls auf Grund von Anregungen und Bedenken ändert oder aufgibt. Auch die Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde in besonderen Fällen, z. B. bei Änderung und Ergänzung eines Bauleitplans, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchführen. Dieses ist gekennzeichnet durch Erleichterungen im Aufstellungsverfahren, von denen die Gemeinde optional Gebrauch machen kann. Zudem entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Aufstellung von Bebauungsplänen, die Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben, sieht § 13 a BauGB die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens vor. Neben den Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB ist im beschleunigten Verfahren bei Bebauungsplänen mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20 000 qm regelmäßig kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich.
Mit Wirkung zum 13.05.2017 wurde die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens über die Innenentwicklung hinaus durch den neuen § 13b BauGB auf Bebauungsplanungen im Außenbereich mit einer Grundfläche von weniger als 10 000 qm erstreckt; das beschleunigte Verfahren ist in diesen Fällen anwendbar, wenn der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. § 13b BauGB gilt befristet bis zum 31. Dezember 2019, bis zu diesem Zeitpunkt muss das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans förmlich eingeleitet worden sein; der Satzungsbeschluss ist dann bis spätestens 31. Dezember 2021 zu fassen.
Der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan und bestimmte Bebauungspläne bedürfen vor ihrem In-Kraft-Treten einer Genehmigung (vgl. hierzu "Bauleitpläne; Genehmigung" unter "Verwandte Themen"). Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam, der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Bei nicht genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen wird der abschließende Satzungsbeschluss bekannt gemacht. Dem bekannt gemachten Bauleitplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit Planungsalternativen gewählt wurde.
Flächennutzungsplan und Bebauungspläne sowie die genannte zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeinde eingesehen werden.
Flächennutzungsplan und Bebauungspläne sollen gemäß § 6a Abs. 2 bzw. § 10a Abs. BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.