Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers

Kommunale Verdienstmedaille und Kommunale Dankurkunde; Einreichung eines Vorschlags

Die Gemeinden und Landkreise können auszeichnungswürdige Personen für eine Ehrung mit der Kommunalen Dankurkunde sowie mit der Kommunalen Verdienstmedaille in Gold, Silber oder Bronze vorschlagen. Bürgerinnen und Bürger können Anregungen für diese Ehrungen bei der Gemeinde oder beim Landratsamt einreichen.

Beschreibung

Personen, die sich insbesondere durch langjährige Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger oder in anderen kommunalen Ehrenämtern um die kommunale Selbstverwaltung verdient gemacht haben, werden jährlich vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit der Kommunalen Dankurkunde sowie mit der Kommunalen Verdienstmedaille in Gold, Silber oder Bronze geehrt.

Die Gemeinden und Landkreise können auszeichnungswürdige Personen für eine solche Ehrung vorschlagen.

Die Bürgerinnen und Bürger können Anregungen für diese Ehrung formlos bei der Gemeinde oder beim Landratsamt einreichen. Dabei sind die kommunalen Verdienste und die zurückgelegten Zeiten darzustellen. Diese und eigene Vorschläge geben die Gemeinden und Landratsämter über die Bezirksregierungen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weiter.

Voraussetzungen

Die Vorgeschlagenen müssen besondere Verdienste um die kommunale Selbstverwaltung erworben haben, insbesondere durch langjährige Tätigkeit als kommunale Mandatsträger oder in anderen kommunalen Ehrenämtern.

Die Vorgeschlagenen müssen für die Ehrung auch nach ihrem sonstigen Verhalten und ihrer persönlichen Einstellung einer Auszeichnung würdig sein. Wer sich selbst vorschlägt, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Formulare

Rechtsvorschriften

Verwandte Leistungen


Stand: 10.02.2020

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Josef Reff 0 87 43 96 16 - 10 1.OG - 107 
 

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